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Begründungspflicht für nichtöffentliche Beratungsgegenstände

Die Wählergemeinschaft SG zukunft. fordert eine zukünftige, verbindliche Begründungspflicht für nichtöffentliche Beratungsgegenstände und konsequente Anwendung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Rat der Stadt Solingen. Jan Höttges, Vorsitzender der Fraktion der SG zukunft. sagt, die bisherige Vorgehensweise verhindert die Transparenz für den Bürger in unangemessener Weise und viel zu hohem Umfang.

Ich möchte, so Höttges, dass Tagesordnungspunkte für den nichtöffentlichen Teil von Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse künftig zwingend mit einer konkreten, einzelfallbezogenen und schriftlichen Begründung zu versehen sind, aus der sich die rechtliche Notwendigkeit der Nichtöffentlichkeit ergibt.

Eine Einstufung als nichtöffentlich sollte nur dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen des § 7 der Geschäftsordnung, die den Umstand regelt, tatsächlich erfüllt sind. Pauschale oder schematische Begründungen genügen diesen Anforderungen nicht.

Höttges sagt weiter, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung den Anforderungen aus § 7 der Geschäftsordnung widerspricht und die rechtliche und politische Kontrolle durch Ratsmitglieder erschwert. Vielmehr untergräbt das Fehlen den Grundsatz der Transparenz kommunaler Entscheidungsprozesse und schwächt das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Arbeit des Rates

Die SG zukunft. bittet den Rat klarzustellen, dass § 7 der Geschäftsordnung im Lichte des gesetzlichen Öffentlichkeitsgrundsatzes restriktiv auszulegen ist und die Nichtöffentlichkeit die begründete Ausnahme darstellt, sodassin Zweifelsfällen Tagesordnungspunkte grundsätzlich öffentlich zu behandeln sind. Des Weiteren sollte der Rat, sofern eine ausreichende Begründung für die Nichtöffentlichkeit nicht vorliegt und zwingende gesetzliche Gründe dem nicht entgegenstehen, betreffende Tagesordnungspunkte in den öffentlichen Teil zu überführen.

Mit der Einführung einer verbindlichen Begründungspflicht wird laut Jan Höttges sichergestellt, dass die Geschäftsordnung nicht nur formal gilt, sondern auch inhaltlich angewendet und überprüfbar gemacht wird.

 
 
 

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